Tarifwende bei der Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge: Auswirkungen einer allfälligen Reform
Entlastungspaket 2027
Um insbesondere den Bundesbeitrag an die zukünftige 13. AHV-Rente und die rasche Wiedererreichung der Verteidigungsfähigkeit zu finanzieren, hat der Bundesrat ein umfassendes Entlastungspaket für den Bundeshaushalt in die Vernehmlassung gegeben. Das im Januar 2025 vom Bundesrat präsentierte Entlastungspaket 2027 sieht in erster Linie eine Reduktion der Bundesausgaben vor. Über 90 Prozent des Entlastungsvolumens von 2.7 Milliarden Franken im Jahr 2027 und 3.6 Milliarden Franken im Jahr 2028 entfallen auf die Ausgabenseite. Auf der Einnahmenseite ist als einzige steuerliche Massnahme eine Erhöhung der Besteuerung von Kapitalleistungen aus der Vorsorge geplant.
Keine Änderung auf kantonaler Ebene vorgesehen
Dieser Artikel befasst sich ausschliesslich mit der Besteuerung auf Bundesebene, da die vorgeschlagenen Änderungen lediglich die Bundessteuern betreffen. Die Kantone bleiben im Rahmen der Tarifautonomie weiterhin frei.
Status quo
Die Einkünfte aus den Säulen 1, 2 und 3a unterliegen dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Beiträge an diese Vorsorgeeinrichtungen können zum Zeitpunkt der Einzahlung vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden, während die daraus resultierenden Leistungen erst im Zeitpunkt der Auszahlung besteuert werden. Leistungen der 1. Säule sowie der beruflichen Vorsorge in Form von Renten werden zusammen mit dem übrigen Einkommen zum ordentlichen Satz besteuert. Kapitalleistungen aus der 2. und 3. Säule hingegen unterliegen auf Bundesebene einer Sondersteuer zu einem Fünftel des ordentlichen Tarifs. Dies führt insbesondere bei hohen Kapitalbezügen zu einer starken Privilegierung gegenüber dem Rentenbezug.
Der neue Tarif
Reform des Art. 38 DBG
Ziel der Reform ist es, die steuerliche Begünstigung von Kapitalbezügen im Vergleich zum Rentenbezug zu reduzieren, womit Mehreinnahmen bei der direkten Bundessteuer erzielt werden sollen. Die bislang angewandte Methode, bei der die Steuerbelastung auf Kapitalleistungen auf einen Fünftel des ordentlichen Tarifes bzw. maximal 2,3 Prozent reduziert wird, soll durch die Einführung eines progressiv ausgestalteten Spezialtarifs mit einer maximalen Steuerbelastung von 11,5 Prozent ersetzt werden. Im Reformszenario gibt es nur noch einen einheitlichen Tarif, da die Kapitalleistungen von gemeinsam besteuerten Personen nicht mehr zusammengerechnet werden.
Übersicht geltendes Recht vs. Reformszenario
Die nachfolgende Tabelle zeigt für gemeinsam besteuerte Personen, wie hoch die Steuerbelastung in Franken in Abhängigkeit von der Höhe der Kapitalleistung sowohl nach aktuellem Recht als auch im Reformszenario ausfällt. Dabei wird ersichtlich, dass bei tieferen Kapitalleistungen im Reformszenario eine Steuerersparnis entsteht, da die Kapitalleistungen von gemeinsam besteuerten Personen nicht mehr zusammengezählt werden. Mit zunehmender Höhe der Kapitalleistung vergrössert sich jedoch die Differenz, was im Vergleich zum geltenden Recht zu einer erheblichen Steuererhöhung führt.
"Kleine" Säule 3a bleibt stark privilegiert
Die neue Tarifgestaltung (vgl. vorherige Tabelle) führt weiterhin zur starken Privilegierung der kleinen Säule 3a. insbesondere durch die Alimentierung mehrerer Säule-3a-Konten und deren gestaffelten Bezug über mehrere Jahre lässt sich der tarifliche Vorteil gezielt nutzen.
Reform benachteiligt Selbständige mit "grosser" Säule 3a
Von der Reform besonders betroffen sind vor allem grössere Kapitalbezüge aus der 2. Säule sowie Kapitalbezüge von Selbstständigerwerbenden ohne Pensionskasse, bei denen die Säule 3a als Ersatz für die fehlende 2. Säule dient. Letztere sind besonders benachteiligt, da bei der Säule 3a kein Wahlrecht zwischen Kapital- oder Rentenbezug besteht.
Kein "Grandfathering" vorgesehen
Der Vorschlag des Bundes verzichtet auf eine Übergangsregelung und unterwirft auch die bereits vor dem Inkrafttreten bestehenden und danach ausgezahlten Vorsorgeguthaben dem neuen Tarif. Eine häufig geäusserte Kritik lautet denn auch, dass die Äufnungen der entsprechenden Vorsorgeguthaben im Vertrauen darauf erfolgten, dass diese bei der Auszahlung nach dem privilegierten Tarif nach Art. 38 Abs. 2 DBG in seiner bisherigen Fassung besteuert würden.
Wie geht es weiter?
Das Vernehmlassungsverfahren dauerte bis zum 5. Mai 2025. In der Folge wird die Botschaft ausgearbeitet und voraussichtlich vom Bundesrat im Herbst 2025 zu Handen des Parlaments verabschiedet. Die parlamentarische
Beratung des «Entlastungspakets 27» könnte somit bereits in der Wintersession 2025 aufgenommen werden. Das Paket unterliegt dem fakultativen Referendum. Ein Inkrafttreten der Gesetzesanpassungen ist auf Anfang 2028 vorgesehen.