Gemäss Bundesrecht unterliegt beim Verkauf einer Liegenschaft des Privatvermögens der erzielte Gewinn der Grundstückgewinnsteuer, soweit der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt (Art. 12 Abs. 1 Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 1990, SR 642.14; «StHG»). Für die weitere Umschreibung des steuerbaren Grundstückgewinns belässt der Bund den Kantonen einen gewissen Spielraum, weswegen kantonale Unterschiede auftreten können. Grundsätzlich wird der grundstückgewinnsteuerrechtliche Erlös durch den öffentlich beurkundeten Kaufpreis bestimmt, da davon ausgegangen wird, dass sich insbesondere bei einem Kaufgeschäft unter unabhängigen Drittparteien darin regelmässig der Verkehrswert des Grundstücks widerspiegelt. Für den Fall, dass kein Kaufpreis festgelegt wird, wird regelmässig der (steuerliche) Verkehrswert gemäss jeweiliger kantonaler Bewertung als Verkaufspreis im Sinne eines Ersatzwertes als Grundlage verwendet. Ausnahmsweise ist vom beurkundeten Kaufpreis als Erlös im Sinne der Grundstückgewinnsteuer auch dann abzuweichen, wenn der Preisvereinbarung keine wirkliche rechtsgeschäftliche Bedeutung beigemessen werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert ein offensichtliches Missverhältnis besteht. Von einem solchen offensichtlichen Missverhältnis geht die Praxis in den meisten Kantonen im Sinne einer Vermutung aus, wenn die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem vereinbarten Verkaufspreis mindestens 25% des Verkehrswertes beträgt.