Die Rückzahlung der gesetzlichen Kapitalreserve erfolgt auf Basis der letzten Jahresrechnung oder eines geprüften Zwischenabschlusses und wird von einer (ausser-)ordentlichen Generalversammlung beschlossen, wobei die Rückzahlung aus der gesetzlichen Kapitalreserve an die Aktionärinnen und Aktionäre nur unter bestimmten gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist. In einem Urteil vom 26. Oktober 2023 (BGer 9C_335/2023), den Kanton Zürich betreffend, hatte das Bundesgericht einen Sachverhalt zu beurteilen, in welchem (vereinfacht dargestellt) der Veräusserer des unterpreislich übertragenen Grundstücks nicht Alleinaktionär war, da seine Frau und seine Kinder 75% der Anteile hielten. Das Steueramt der Stadt Zürich bestimmte den Erlös der Transaktion als die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem Verkehrswert (und nicht Verkaufspreis) des Grundstücks, womit die damit korrespondierende gesamte Wertzunahme auf den gehaltenen Beteiligungen berücksichtigt wurde. Damit wird im Ergebnis auch die Wertsteigerung auf den Aktien der übrigen Aktionäre beim Veräusserer zugerechnet. Diese Wertzunahme auf den Aktien der übrigen Aktionäre bedeutet eine Zuwendung ohne Gegenleistung, weswegen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Veräusserung teils entgeltlich (Verkaufspreis und Wertzunahme auf den Aktien des Veräusserers) und teils unentgeltlich (Wertzunahme auf den Aktien der übrigen Aktionäre) erfolgte. Das Bundesgericht sah eine Verletzung des harmonisierten Grundstückgewinnsteuerrechts insbesondere darin, dass das Steueramt zwar die volle Differenz zwischen Verkaufspreis und Verkehrswert des Grundstücks respektive die damit korrespondierende gesamte Wertzunahme auf der gehaltenen Beteiligung zum Erlös geschlagen hat, gleichzeitig aber einen Steueraufschub der Grundstückgewinnsteuer wegen gemischter Schenkung (an die übrigen Aktionäre) ablehnte. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Gestaltungsspielraum, den der Kanton (hier Zürich) in der Umschreibung des Erlöses geniesst, ihm zwar erlaubt, diesen Begriff wirtschaftlich zu verstehen und damit auch die Wertzunahme auf den gehaltenen Aktien qua unterpreislichem Verkauf dem Erlös zuzurechnen, selbst wenn diese Wertzunahme letztlich auf fremden Aktien eingetreten ist. Allerdings hat das Steueramt dann auch für die Frage, ob die Veräusserung als (gemischte) Schenkung zu qualifizieren und die Grundstückgewinnsteuer wegen gemischter Schenkung aufzuschieben ist, eine wirtschaftliche Betrachtungsweise einzunehmen. Alternativ wäre der Erlös auf den Verkaufspreis zuzüglich die Wertzunahme auf den (anteiligen) eigenen Aktien zu beschränken. Das Bundesgericht wies die Angelegenheit entsprechend an die Vorinstanz zurück.