Erstellung eines Zwischenabschlusses bei begründeter Besorgnis
Bereits bei einem begründeten Verdacht einer Überschuldung entstehen zusätzliche Pflichten gemäss Art. 725b OR. Der Verwaltungsrat muss umgehend einen Zwischenabschluss zu Fortführungswerten erstellen. Ist die Fortführung nicht finanzierbar, muss ein Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten erstellt werden. Weist der Zwischenabschluss zu Fortführungswerten eine Überschuldung aus, ist zusätzlich eine Zwischenbilanz zu Veräusserungswerten zu erstellen, um die Überschuldung zu prüfen.
Prüfung des Zwischenabschlusses
Art. 725b Abs. 2 OR verlangt, dass der Verwaltungsrat die Zwischenabschlüsse entweder von der Revisionsstelle oder, falls keine solche vorhanden ist, von einem zugelassenen Revisor prüfen lässt. Die Pflicht zur Ernennung eines zugelassenen Revisors obliegt dem Verwaltungsrat.
Konkursanmeldung bei Überschuldung
Stellt der Verwaltungsrat die Überschuldung aufgrund der Zwischenabschlüsse fest, so ist er gemäss Art. 725b Abs. 3 OR verpflichtet, beim zuständigen Gericht die Konkurseröffnung oder eine Nachlassstundung zu beantragen.
Verzicht auf die Konkursanmeldung durch Rangrücktritt
Zeigt sich eine buchmässige Überschuldung, kann der Gang vor Gericht durch Rangrücktritte vermieden werden. Der Rangrücktritt verbessert jedoch weder die Liquidität des Unternehmens noch stellt er eine Sanierungsmassnahme dar. Seit dem 1. Januar 2023 muss der Rangrücktritt auch allfällige Zinsforderungen umfassen.
Aufschub der Konkursanmeldung aufgrund Sanierungsaussichten
Erstmals wird im neuen Aktienrecht eine Frist für die Behebung einer Überschuldung angesetzt, bevor die Konkursanmeldung droht. Besteht nämlich begründete Aussicht auf Behebung der Überschuldung und sind die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet, kann der Verwaltungsrat die Konkursanmeldung um bis zu 90 Tage aufschieben. Die Frist von 90 Tagen beginnt nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse. Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckbar ist.