«Schwarzgeld geerbt – was ist als Erbe zu tun?»

Die vereinfachte Nachbesteuerung von unversteuerten Vermögenswerten und Erträgen im Erbfall

Nicht selten erlangen Hinterbliebene im Erbfall Kenntnis über unversteuerte Erträge und Vermögenswerte, sei es Bargeld, Bankkonten, Kunstsammlungen oder Edelmetalle. Die meisten Erbengemeinschaften möchten mit der Vergangenheit und allfälligen, bis anhin nicht deklarierten Vermögenswerten abschliessen und «reinen Tisch» machen. Da die Erben einen Anreiz zur Legalisierung von Vermögenswerten haben sollen, sieht die Gesetzgebung das vereinfachte Nachbesteuerungsverfahren von Erben vor.

Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben

Das Steuerrecht sieht in Art. 53a StHG, respektive in Art. 153a DBG und den entsprechenden kantonalen Normen das Institut der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben vor. Sinn und Zweck dieser Normen ist es, nicht deklariertes Einkommen und Vermögen der Legalität zuzuführen. Zu diesem Zweck findet lediglich eine Steuererhebung der Nachsteuern und Verzugszinsen für die letzten drei Steuerperioden vor dem Ableben des Steuerpflichtigen statt (Art. 153a Abs. 2 DBG sowie Art. 53a Abs. 2 StHG; zum Vergleich: eine ordentliche Nachbesteuerung bezieht sich in der Regel auf die letzten zehn Steuerperioden). Auf diese vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen haben die Erben (bzw. auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter) Anspruch, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 153a Abs. 1 DBG sowie Art. 53a Abs. 1 StHG):

• die Hinterziehung ist keiner Steuerbehörde bekannt;
• die Erben unterstützen die Verwaltung vorbehaltlos bei der Festsetzung der Nachsteuer;
• die Erben bemühen sich ernsthaft um die Bezahlung der Nachsteuer.

Sofern die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird die Nachsteuer für die letzten maximal zehn vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Bestimmungen über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert. In Bezug auf die Voraussetzungen für den Anspruch zur Durchführung eines vereinfachten Nachbesteuerungsverfahrens gab es in der Lehre bislang zwei abweichende Meinungen:

(1) Einerseits vertritt ein Teil der Lehre die Auffassung, Erben könnten die vereinfachte Nachbesteuerung auch beanspruchen, wenn die Steuerverwaltung die Unterbesteuerung aufdeckt, sprich es besteht keine Anzeigepflicht durch die Erben. Dabei genüge es, wenn ein vollständiges Erbschaftsinventar eingereicht und die Mitwirkungspflicht durch die Erben eingehalten werde.

(2) Andererseits sind gegenteilige Lehrmeinungen der Ansicht, die Einleitung eines vereinfachten Nachsteuerverfahrens von Amtes wegen sei durch die Steuerbehörde ausgeschlossen, nachdem sie eine Steuerhinterziehung des Erblassers aufgrund eigener Ermittlungen aufgedeckt habe. Die vereinfachte Nachbesteuerung werde nur auf Gesuch eines Anspruchsberechtigten durchgeführt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Das Erfordernis eines Gesuchs bzw. einer Meldepflicht leite sich entsprechend implizit aus der Voraussetzung ab, dass die Hinterziehung bislang keiner Steuerbehörde bekannt ist.

Bislang war somit umstritten, ob es für die Anwendung der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben einer aktiven Anzeige (respektive Meldung) durch die steuerpflichtige Person (Erben) bedarf (Lehrmeinung 2) oder ob die vereinfachte Nachbesteuerung auch zum Zug kommt, wenn die Steuerbehörde aus eigenem Antrieb Kenntnis von der Unterbesteuerung erlangt (Lehrmeinung 1). Das Bundesgericht befasste sich mit dieser Frage kürzlich in einem Entscheid vom 5. Dezember 2024.

Bundesgerichtsentscheid vom 5. Dezember 2024

Im vorliegenden Fall war unbestritten, dass der Erblasserin in den Steuerperioden 2012 und 2015 je Fr. 50'000.– zugeflossen sind, welche von ihr nicht deklariert und in der Folge auch nicht besteuert wurden. Ferner ist unbestritten, dass es sich bei diesen Zuflüssen um steuerbares Einkommen handelte. Die Erblasserin verstarb im Jahr 2020. Entsprechend ist es für die Erbin relevant, ob auf die Drei- (vereinfache Nachbesteuerung nach Art. 153a DBG) oder die Zehnjahresfrist (Nachbesteuerung nach Art. 153 DBG) abzustellen Die vereinfachte Nachbesteuerung von unversteuerten Vermögenswerten und Erträgen im Erbfall ist. Bei Anwendung der Dreijahresfrist nach der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben würden bloss die Steuerperioden 2017, 2018 und 2019 nachbesteuert und die Jahre 2012 und 2015 wären nicht mehr tangiert.

Das Bundesgericht erwägt im vorliegenden Fall der beiden dargestellten Lehrmeinungen, dass insbesondere mit Blick auf die ratio legis der Normen (Art. 53a StHG, respektive Art. 153a DBG) die vereinfachte Nachbesteuerung nur auf Gesuch eines Anspruchsberechtigten durchgeführt werden kann, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gesucherfordernis geht nicht direkt aus Art. 153a Abs. 1 DBG hervor. Aus Art. 153a lit. a DBG ergibt sich jedoch, dass eine der Voraussetzungen für die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen die Unkenntnis der «Steuerhinterziehung » auf Seiten der Steuerbehörde ist. Das Bundesgericht kam entsprechend zum Schluss, dass eine Gesuchs- bzw. Meldepflicht seitens der Erben besteht.

Was ist also für die Erben zu tun?

Stellen Erben nach dem Tod des Erblassers die Existenz von unversteuerten Vermögenswerten oder Erträgen fest, so sind sie verpflichtet, den Steuerbehörden im Rahmen eines Gesuchs um Einleitung eines vereinfachten Nachbesteuerungsverfahrens Meldung über die entdeckten unversteuerten Vermögenswerte und Erträge zu erstatten. Die Meldung an die zuständigen Steuerbehörden muss erfolgen, bevor diese Kenntnis von der Hinterziehung hat und stellt somit nach Ansicht des Bundesgerichts eine zwingende Voraussetzung für die Durchführung des vereinfachten Nachbesteuerungsverfahrens mit einer Nachbesteuerungsperiode von drei Jahren dar. Unterbleibt die Meldung oder haben die Steuerbehörden bereits Kenntnis des Sachverhalts erlangt, wird ein Nachsteuerverfahren gemäss Art. 153 DBG mit einer Nachbesteuerungsperiode von zehn Jahren durchgeführt.

Sollten Sie als Erbe mit unversteuerten Vermögenswerten oder Erträgen in der Erbmasse konfrontiert sein, empfehlen wir Ihnen dringend, eine entsprechende Meldung der vom Erblasser resp. von der Erblasserin in der Vergangenheit hinterzogenen Steuern zu erstatten. Im Rahmen des Verfahrens der vereinfachten Nachbesteuerung werden so die hinterzogenen Erträge und Vermögenswerte der Besteuerung zugeführt. Unser Team von Artaris Tax kann Sie in diesem Verfahren fachkundig beraten, unterstützen und damit entlasten.

Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne