Sofern die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird die Nachsteuer für die letzten maximal zehn vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Bestimmungen über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert. In Bezug auf die Voraussetzungen für den Anspruch zur Durchführung eines vereinfachten Nachbesteuerungsverfahrens gab es in der Lehre bislang zwei abweichende Meinungen:
(1) Einerseits vertritt ein Teil der Lehre die Auffassung, Erben könnten die vereinfachte Nachbesteuerung auch beanspruchen, wenn die Steuerverwaltung die Unterbesteuerung aufdeckt, sprich es besteht keine Anzeigepflicht durch die Erben. Dabei genüge es, wenn ein vollständiges Erbschaftsinventar eingereicht und die Mitwirkungspflicht durch die Erben eingehalten werde.
(2) Andererseits sind gegenteilige Lehrmeinungen der Ansicht, die Einleitung eines vereinfachten Nachsteuerverfahrens von Amtes wegen sei durch die Steuerbehörde ausgeschlossen, nachdem sie eine Steuerhinterziehung des Erblassers aufgrund eigener Ermittlungen aufgedeckt habe. Die vereinfachte Nachbesteuerung werde nur auf Gesuch eines Anspruchsberechtigten durchgeführt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Das Erfordernis eines Gesuchs bzw. einer Meldepflicht leite sich entsprechend implizit aus der Voraussetzung ab, dass die Hinterziehung bislang keiner Steuerbehörde bekannt ist.
Bislang war somit umstritten, ob es für die Anwendung der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben einer aktiven Anzeige (respektive Meldung) durch die steuerpflichtige Person (Erben) bedarf (Lehrmeinung 2) oder ob die vereinfachte Nachbesteuerung auch zum Zug kommt, wenn die Steuerbehörde aus eigenem Antrieb Kenntnis von der Unterbesteuerung erlangt (Lehrmeinung 1). Das Bundesgericht befasste sich mit dieser Frage kürzlich in einem Entscheid vom 5. Dezember 2024.