Schweizer Aktiengesellschaften benötigen von Gesetzes wegen mindestens einen Verwaltungsrat. In vielen KMU nehmen neben dem Inhaber des Unternehmens «externe» Verwaltungsräte Einsitz im obersten Leitungsgremium. Typischerweise werden Verwaltungsräte mit erfahrenen Unternehmern, Steuerberatern oder Rechtsanwälten ergänzt um sich deren Wissen für die Gesellschaft zu sichern. Diese verbreiterte Abstützung ist in mehrfacher Hinsicht sinnvoll. Bei der Entschädigung der externen Verwaltungsräte stehen jedoch viele Aktiengesellschaften vor ungeahnten Herausforderungen.
Grundsätze bei der Entschädigung von Verwaltungsräten
Verwaltungsräte von Aktiengesellschaften üben ihre Tätigkeit grundsätzlich persönlich (ad personam) aus. In steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gelten Verwaltungsräte von Schweizer Aktiengesellschaften grundsätzlich als unselbständig Erwerbstätige. Das Verwaltungsratshonorar stellt somit aus Sicht der AHV massgebenden Lohn dar und unterliegt der Beitragspflicht. Beim Verwaltungsrat stellt das Honorar Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar. Der Verwaltungsrat erhält von der Aktiengesellschaft dementsprechend einen Lohnausweis für seine Entschädigung und versteuert das Honorar als Einkommen – somit eine klare Sache?
Praxisbeispiel: Der Rechtsanwalt im Verwaltungsrat
Neben der eingangs erwähnten Entschädigungsmethode ist in der Praxis nach wie vor eine weitere Art der Entschädigung weit verbreitet. Rechtsanwalt Dr. Muster nimmt im Verwaltungsrat der Beispiel AG Einsitz. Er ist Inhaber der «Muster Rechtsanwälte AG». Herr Dr. Muster vereinnahmt das Verwaltungsratshonorar über die Anwalts AG und stellt der Beispiel AG Rechnung für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat. Die Rechnung über sein Pauschalhonorar von CHF 10'000 stellt die Anwalts AG als Dienstleistungshonorar in Rechnung.
Diese Abrechnungsmethode wird in der Praxis aus verschiedenen Gründen oft gewählt. Einerseits kann sie aus steuerlicher Sicht für Rechtsanwalt Dr. Muster attraktiv sein. Andererseits bestehen in vielen Anwalts AGs vertragliche Abmachungen unter den Partnern, dass sämtliche Honorare über die Anwalts AG vereinnahmt werden müssen. Können Verwaltungsratshonorare somit auch ohne Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden – Hier herrscht Glatteisgefahr!
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte bei Vereinnahmung von Verwaltungsratshonoraren über eine juristische Person
Das Bundesgericht führt in einem Entscheid aus dem Jahre 2007 aus, dass das Verwaltungsratshonorar nur dann für die AHV massgebenden Lohn darstellt, wenn es an den Verwaltungsrat persönlich bezahlt wird. Damit steht Rechtsanwalt Dr. Muster, seiner Anwalts AG und der Beispiel AG scheinbar aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nichts im Wege, das Verwaltungsratshonorar als Dienstleistungshonorar an die Anwalts AG auszubezahlen, ohne darauf AHV-Beiträge abrechnen zu müssen.
Diese Praxis des Bundesgerichts wurde in den vergangenen Jahren «verschärft». So ist zum Beispiel den Erwägungen eines Entscheids des St. Galler Versicherungsgerichts von 2016 zu entnehmen, dass nur ausnahmsweise das Honorar an eine juristische Person ausgerichtet und auf die Abrechnung der Sozialversicherungsabgaben verzichtet werden kann. Als Voraussetzung für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist die Interessenvertretung des Arbeitgebers (im vorliegenden Beispiel der Anwalts AG) von zentraler Bedeutung. Rechtsanwalt Dr. Muster muss somit Arbeitnehmer der Anwalts AG sein und im Verwaltungsrat der Beispiel AG die Interessen der Anwalts AG vertreten. Gemäss Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen kann diese Voraussetzung beispielsweise dann erfüllt sein, wenn die Anwalts AG am Kapital der Beispiel AG beteiligt ist. Diese Konstellation hat das Bundesgericht in seinem Entscheid von 2007 ebenfalls ausgeführt. Als weitere mögliche Interessen, welche die Anwendung der Ausnahmeregelung begünstigen würden, sind wirtschaftliche Interessen denkbar.
Wie ist nun korrekt abzurechnen?
Grundsätzlich stellt das Verwaltungsratshonorar sozialversicherungspflichtigen Lohn dar. Eine Ausnahme ist für Verwaltungsräte vorgesehen, welche als Interessenvertreter eines anderen Arbeitgebers handeln. Die Interessen des Arbeitgebers können in einem Beteiligungsverhältnis oder allenfalls in wirtschaftlichen Interessen begründet sein. Handelt der Verwaltungsrat dagegen nicht als Interessenvertreter der Arbeitgeberin, sondern nur an deren Stelle, wird er von der Ausnahmeregelung grundsätzlich nicht erfasst, womit auf seinem Lohn Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen sind.
Was ist im Zweifelsfall zu tun?
Die Beurteilung der Interessenvertretung und die entsprechende korrekte Umsetzung stellt die eigentliche Glatteisgefahr dar. Diesbezüglich sind Aktiengesellschaften gut beraten, wenn sie ihre konkrete Konstellation von Steuer- und Sozialversicherungsexperten sorgfältig prüfen lassen. Werden die Verwaltungsratshonorare nicht korrekt abgerechnet, ergeben sich für die AG und den Verwaltungsrat neben der Abrechnung der Sozialversicherungsabgaben zahlreiche steuerliche Fragen in den Bereichen Gewinn- und Kapitalsteuern, Mehrwertsteuer und Einkommenssteuer.