Änderung der Mehrwertsteuersätze per 1. Januar 2024

Sechs Jahre nach der Herabsetzung der Mehrwertsteuersätze steht im Jahr 2024 wiederum eine Mehrwertsteuersatzerhöhung vor der Tür. Die letzte Erhöhung datiert vom 1. Januar 2011. Alles was Sie über die bevorstehende Erhöhung wissen müssen, wie Sie am besten damit umgehen und weshalb Steuerpflichtige mit periodenübergreifenden Leistungen besonders sensibilisiert sein sollten, erfahren Sie in diesem Artikel.

Die Schweiz hat bei den eidgenössischen Abstimmungen vom 25. September 2022 die Änderung des AHV-Gesetzes (AHV 21) und die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer angenommen. Der Bundesrat hat das Inkrafttreten der Reform und die Anhebung der Mehrwertsteuersätze auf den 1. Januar 2024 festgelegt.
Die neuen Mehrwertsteuersätze präsentieren sich wie folgt:

aktuell - bis und mit 31. Dezember 2023 neu ab dem 1. Januar 2024
Normaler Satz 7,7% 8,1%
reduzierter Satz 2,5% 2,6%
Sondersatz für Beherbung 3,7% 3,8%

Wann ist welcher Steuersatz anzuwenden

Unabhängig vom anzuwendenden Steuersatz entsteht die Mehrwertsteuerschuld bei der Abrechnungsmethode nach vereinbarten Entgelten im Zeitpunkt der Rechnungsstellung und bei der Abrechnungsmethode nach vereinnahmten Entgelten mit dem Zahlungseingang resp. dem Zahlungsausgang. Massgebend für den anwendbaren MWST-Satz ist nicht der Zeitpunkt der Rechnungsstellung, sondern der Zeitraum der Leistungserbringung. Dem Leistungszeitpunkt kommt aufgrund der Steuersatzerhöhung eine bedeutende Rolle zu. Für die Leistungen bis zum 31.12.2023 sind die aktuellen MWST-Sätze und für die Leistungen ab dem 01.01.2024 die neuen MWST-Sätze anzuwenden. Insbesondere bei periodenübergreifenden Leistungen und in Fällen, in welchen eine Aufteilung rein praktisch nicht vorgenommen werden kann, stellt sich die Frage, welcher Satz im Einzelfall zur Anwendung gelangt.

Periodenübergreifende Leistungen

In einigen Branchen ist es typisch, oder zumindest nicht unüblich, dass Leistungen über eine einjährige Laufzeit «periodenübergreifend» erbracht werden. Insbesondere Wartungs- und
Serviceverträge, Abonnements für Zeitschriften/Zeitungen, Halbtax/GA und weitere ähnliche
Leistungen werden häufig über das Jahresende hinaus abgeschlossen und im Voraus fakturiert.

Ein Beispiel: Ein Jahresabonnement wird für den Zeitraum vom 01.10.2023 bis 30.09.2024 abgeschlossen und verrechnet. Die Leistungen für das 4. Quartal 2023 müssen mit dem aktuellen MWST-Satz und die Leistungen für die ersten drei Quartale 2024 mit dem neuen MWST-Satz abgerechnet werden. Gemäss Ziff. 2.1 des Entwurfs der MWST-Info 19 «Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024» vom 12. Dezember 2022 müssen die Leistungen auf der Rechnung getrennt ausgewiesen werden, wobei der Grundsatz der freien
Beweisführung gilt.

Auch für andere periodenübergreifende Leistungen (ohne Jahreslaufzeit) wie zum Beispiel
(optierte) Mieten, Bauleistungen, Skisaisontickets und ähnliches gelten die gleichen
oben beschriebenen Grundsätze.

Nicht definierbarer Leistungszeitraum

Ist aus der Rechnungsstellung nicht klar ersichtlich, in welchem Umfang und Zeitraum die Leistung erbracht wurde, unterliegt die Gesamtleistung dem höheren respektive neuen Steuersatz.

Wie werden Leistungen mit dem neuen Steuersatz im Jahr 2023 deklariert?

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Verwaltungspraxis für die Satzänderung festgelegt und das Vorgehen definiert. Die neuen MWST-Sätze können erstmals in der Abrechnung des 3. Quartals 2023 (bei effektiver Abrechnungsmethode), in der Abrechnung des 2. Semesters 2023 (bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode) oder in der Abrechnung des Monats Juli 2023 (bei monatlicher Abrechnung) abgerechnet werden.

Falls nun Leistungen für die Steuerperiode ab Januar 2024 vor dem 2. Semester 2023 in Rechnung gestellt werden, müssen diese vorerst zu den bisherigen MWST-Sätzen deklariert werden. Eine Berichtigung kann frühestens in einer Abrechnung des 2. Semesters 2023 vorgenommen werden, muss aber spätestens mit der Finalisierung der Steuerperiode 2023 erfolgen. Sofern die Berichtigungen im zweiten Halbjahr 2023 erfolgen und die Steuerbeträge fristgerecht bezahlt werden, ist kein Verzugszins geschuldet. Werden die Berichtigungen hingegen erst im Zeitpunkt der Finalisierung deklariert, ist ein Verzugszins geschuldet.

Fazit

Es ist wichtig, sich angemessen auf die Satzänderung vorzubereiten und sich mit dem Thema
bereits vor Rechnungsstellung auseinanderzusetzen. Sowohl administrative als auch systemtechnische Anpassungen müssen frühzeitig erfolgen. Damit nichts verpasst wird, stehen wir Ihnen gerne unterstützend zur Seite.