In einigen Branchen ist es typisch, oder zumindest nicht unüblich, dass Leistungen über eine einjährige Laufzeit «periodenübergreifend» erbracht werden. Insbesondere Wartungs- und
Serviceverträge, Abonnements für Zeitschriften/Zeitungen, Halbtax/GA und weitere ähnliche
Leistungen werden häufig über das Jahresende hinaus abgeschlossen und im Voraus fakturiert.
Ein Beispiel: Ein Jahresabonnement wird für den Zeitraum vom 01.10.2023 bis 30.09.2024 abgeschlossen und verrechnet. Die Leistungen für das 4. Quartal 2023 müssen mit dem aktuellen MWST-Satz und die Leistungen für die ersten drei Quartale 2024 mit dem neuen MWST-Satz abgerechnet werden. Gemäss Ziff. 2.1 des Entwurfs der MWST-Info 19 «Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024» vom 12. Dezember 2022 müssen die Leistungen auf der Rechnung getrennt ausgewiesen werden, wobei der Grundsatz der freien
Beweisführung gilt.
Auch für andere periodenübergreifende Leistungen (ohne Jahreslaufzeit) wie zum Beispiel
(optierte) Mieten, Bauleistungen, Skisaisontickets und ähnliches gelten die gleichen
oben beschriebenen Grundsätze.