Gestaltung von medizinischen Praxisgemeinschaften

Dank der Praxisänderung der eidgenössischen Steuerverwaltung wird die Strukturierung von Praxisgemeinschaften flexibilisiert.

Praxisgemeinschaft im Sinne der Mehrwertsteuer

Bisher konnten sich nur Ärzte, welche ihre Tätigkeit als Selbständigerwerbende ausübten, an
einer Praxisgemeinschaft im mehrwertsteuerlichen Sinne beteiligen, welche ihre Tätigkeit als
Selbständigerwerbende ausübten. Konkret sah die bisherige Mehrwertsteuerpraxis sinngemäss
das Folgende vor: Als Gemeinschaft im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 6 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuern («MWSTG») gilt ein Zusammenschluss von Personen, die eine «selbständige Erwerbstätigkeit» im Bereich von Heil- und Pflegeberufen mit dem Ziel der Nutzung von Synergien ausüben.

Neu konkretisiert Ziff. 2.2.1 der MWST-Branchen-Info Nr. 21 («Gesundheitswesen») explizit, dass die Gesellschafter der einfachen Gesellschaft grundsätzlich natürliche Personen sind. Wenn hingegen der einzige Unterschied zur selbstständig erwerbenden natürlichen Person in der Rechtsform besteht, werden im Sinne einer Ausnahme auch juristische Personen und Personengesellschaften zugelassen (z. B. wenn eine Ärztin eine AG betreibt und lediglich eine medizinische Praxisassistentin beschäftigt). Nicht zugelassen sind hingegen Gesundheitszentren, Gemeinschaftspraxen, Tageskliniken und dergleichen.

Dank der Änderung der Praxis können sich auch Ärzte an einer Praxisgemeinschaft beteiligen,
welche die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (z.B. Aktiengesellschaft) gewählt haben.

Die Gruppenpraxis ist von der Mehrwertsteuer ausgenommen

Damit die Leistungen der Gruppenpraxis von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind, müssen
die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

a) Bei der Gemeinschaft handelt es sich um eine einfache Gesellschaft im Sinne von Artikel
530 ff. OR;

b) die Gemeinschaft ist ausschliesslich zum Zwecke der Beschaffung der erforderlichen Infrastruktur (z. B. medizinischer Geräte, Praxisräumlichkeiten oder Personal) sowie des damit
verbundenen Betriebes gebildet worden;

c) die Gesellschafter der einfachen Gesellschaft sind grundsätzlich natürliche Personen. Wenn
der einzige Unterschied zur selbstständig erwerbenden natürlichen Person in der Rechtsform besteht, werden im Sinne einer Ausnahme auch juristische Personen und Personengesellschaften zugelassen (z. B. wenn eine Ärztin eine AG betreibt und lediglich eine medizinische Praxisassistentin beschäftigt). Nicht zugelassen sind hingegen Gesundheitszentren, Gemeinschaftspraxen, Tageskliniken und dgl.

d) alle Gesellschafter einer solchen Gemeinschaft üben eine Tätigkeit im Bereich der Heil- und
Pflegeberufe aus und sind im Besitz der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung
zur selbstständigen Berufsausübung oder zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen;

e) die anfallenden Kosten werden den einzelnen Gesellschaftern anteilsmässig zu Selbstkosten
(ohne Gewinnzuschlag) belastet;

f) Dritten gegenüber werden durch die Gemeinschaft weder Dienstleistungen erbracht noch
Gegenstände geliefert.

Ein Beispiel

Zwei Ärzte gründen vertraglich eine einfache Gesellschaft, erwerben die Infrastruktur (Mobiliar, Labormaterial usw.) und mieten gemeinsam die Praxisräume. Die einfache Gesellschaft ist Arbeitgeberin des Personals (medizinische Assistenten/Assistentinnen und Reinigungspersonal). Die einfache Gesellschaft stellt den Gesellschaftern (Ärzten) die Kosten für die Infrastruktur, das Personal und die Räumlichkeiten zum Selbstkostenpreis in Rechnung. Die einfache Gesellschaft wurde zum Zweck der Beschaffung und des Betriebs der Infrastruktur gegründet und erbringt keine Leistungen an Dritte. Entsprechend sind die den Gesellschaftern in Rechnung gestellten Kosten von der Steuer ausgenommen.

Alternative / Aktiengesellschaft für alle Ärzte

Alternativ können sich alle Ärzte einer Gruppenpraxis in einer einzelnen Aktiengesellschaft
zusammenschliessen, wobei diese Form von Gemeinschaft nicht als Praxisgemeinschaft im
Sinne der mehrwertsteuerlichen Praxis gilt.

Fazit

Die Flexibilisierung von Gruppenpraxen im Bereich der Mehrwertsteuern ist längst überfällig
und entspricht einem weit verbreiteten Bedürfnis von Ärzten. Umso erfreulicher ist die Präzisierung respektive Lockerung der mehrwertsteuerlichen Praxis.