Damit die Leistungen der Gruppenpraxis von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind, müssen
die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
a) Bei der Gemeinschaft handelt es sich um eine einfache Gesellschaft im Sinne von Artikel
530 ff. OR;
b) die Gemeinschaft ist ausschliesslich zum Zwecke der Beschaffung der erforderlichen Infrastruktur (z. B. medizinischer Geräte, Praxisräumlichkeiten oder Personal) sowie des damit
verbundenen Betriebes gebildet worden;
c) die Gesellschafter der einfachen Gesellschaft sind grundsätzlich natürliche Personen. Wenn
der einzige Unterschied zur selbstständig erwerbenden natürlichen Person in der Rechtsform besteht, werden im Sinne einer Ausnahme auch juristische Personen und Personengesellschaften zugelassen (z. B. wenn eine Ärztin eine AG betreibt und lediglich eine medizinische Praxisassistentin beschäftigt). Nicht zugelassen sind hingegen Gesundheitszentren, Gemeinschaftspraxen, Tageskliniken und dgl.
d) alle Gesellschafter einer solchen Gemeinschaft üben eine Tätigkeit im Bereich der Heil- und
Pflegeberufe aus und sind im Besitz der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung
zur selbstständigen Berufsausübung oder zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen;
e) die anfallenden Kosten werden den einzelnen Gesellschaftern anteilsmässig zu Selbstkosten
(ohne Gewinnzuschlag) belastet;
f) Dritten gegenüber werden durch die Gemeinschaft weder Dienstleistungen erbracht noch
Gegenstände geliefert.