Aus den Darstellungen wird sofort ersichtlich, dass ein erhebliches steuerliches Interesse besteht, nur den Wertzuwachs auf dem Land der Grundstückgewinnsteuer zu unterstellen und damit eine getrennte Besteuerung zu erreichen.
Um dieses Vorgehen zu erschweren haben die Steuerbehörden und Gerichte die Praxis der Zusammenrechnung entwickelt. Anhand eines Indizienkatalogs wird beurteilt, ob eine Zusammenrechnung von Wertzuwachsgewinn auf dem Land und dem Gewinn aus der Werkerstellung vorgenommen wird.
Diese Praxis wurde ursprünglich für die Handänderungssteuer entwickelt, findet jedoch auch für die Grundstückgewinnsteuer Anwendung. Als wesentliche Einschränkung der Zusammenrechnungspraxis gilt jedoch für die Grundstückgewinnsteuer, dass die Zusammenrechnung nur bei Identität des Veräusserers des Landes und des Bauwerks angewendet wird. Im Gegensatz zur Handänderungssteuer findet die Zusammenrechnungspraxis bei der Grundstückgewinnsteuer auch dann keine Anwendung, wenn die Veräusserinnen von Land und Bauwerk als wirtschaftlich nahestehend gelten – dies im Gegensatz zur Handänderungssteuer (im Kanton Zürich seit 1.1.2005 abgeschafft).
Aufgrund dieser Praxis kann es aus Sicht der Grundstückgewinnsteuer attraktiv sein, den Kauf und Verkauf des Landes und die Erstellung des Bauwerks durch unterschiedliche, eigenständige juristische Personen vorzunehmen, sodass anstelle einer Immobilien AG, welche die fertig erstellten Grundstücke veräussert, eine Land AG nur den Landanteil weiterveräussert und eine Bau AG das Bauwerk veräussert.
Wie immer finden sich die steuerlichen Stolpersteine in den Details der Ausgestaltung eines solchen Projekts. Wir weisen Sie gerne auf steuerliche Risiken hin und bewahren sie vor unangenehmen Überraschungen.