Grundsätzlich sind natürliche Personen in der Schweiz steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben (Art. 3 DBG). Bei mehreren Wohnsitzen besteht die Steuerpflicht gemeinhin dort, wo die Person die stärkste soziale und wirtschaftliche Bindung hat. Die blosse Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz reicht in der Regel nicht aus, um die Steuerpflicht zu beenden. Gemäss mehreren einschlägigen Bundesgerichtsentscheiden kann eine Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz nur aufgeben, wenn sie gleichzeitig einen neuen Wohnsitz im Ausland begründet. Dies gilt auch für den steuerrechtlichen Wohnsitz. Influencer, die z.B. über den Winter in einem anderen Staat wohnen, befinden sich oft in einer steuerlichen Grauzone, in der sie im Aufenthaltsland nicht richtig fassbar sind. Führen die steuergesetzlichen Regelungen der betroffenen Länder zu einer Doppelbesteuerung, sind grundsätzlich die Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens mit dem jeweiligen Staat anwendbar (sofern die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem betroffenen Staat geschlossen hat).