Kryptowährungen und Steuern

Kryptowährungen und Steuern: Eine Einführung in die steuerliche Behandlung bei natürlichen Personen

Die Geschichte der Kryptowährungen nahm ihren Anfangim Jahr 2009, als der Bitcoin von einem gewissen und anonym agierenden Herrn Satoshi Nakamoto ins Leben gerufen wurde. Bitcoin war die erste dezentrale digitale Währung, die auf der innovativen Blockchain Technologie basierte – einer transparenten, unveränderlichen und dezentralen Datenbank, die alle Transaktionen erfasst. Nakamotos visionäres Konzept zielte darauf ab, ein Finanzsystem zu schaffen, das unabhängig von traditionellen Banken und staatlicher Kontrolle operiert. Dennoch ergeben sich für natürliche Personen, die Kryptowährungen erwerben, halten oder veräussern gewisse steuerliche Implikationen, die zu beachten sind.

Kryptowährungen erklärt: Geheimnisvolle digitale Vermögenswerte

Der Begriff «Kryptowährung» leitet sich vom griechischen Wort «krýpto» ab, was so viel bedeutet wie «schützen» oder «verbergen». Der Begriff ist eingängig, jedoch auch irreführend. Demgegenüber ist eine Währung gemäss Duden als «ein gesetzliches Zahlungsmittel eines Landes oder der Länder einer Währungsunion» definiert. Kryptowährungen sind somit keine Währungen im klassischen Sinne, sondern vielmehr handelbare Vermögenswerte. Jede Kryptowährung hat einen Bauplan oder eine Art Geschäftsordnung, die ihren Zweck und ihre Funktionsweise definiert.

Die grundlegenden Merkmale von Kryptowährungen sind:

• Dezentralisierung
• Blockchain-Technologie
• Kryptographische Sicherheit
• Anonymität und Pseudonymität
• Globale und schnelle Transaktionen
• Meistens begrenztes Angebot

Vom Bitcoin zu tausenden weiteren digitalen Währungen: Die rasante Evolution digitaler Vermögenswerte

Seit der Lancierung des Bitcoins hat die Welt der digitalen Vermögenswerte eine rasante Entwicklung durchlaufen. Zahlreiche neue Kryptowährungen wie Ethereum, Ripple und Litecoin
entstanden, jede mit ihren eigenen Besonderheiten und technologischen Fortschritten. Mittlerweile gibt es Tausende von ihnen auf dem Markt. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA unterscheidet in ihren Guidelines von 2018 drei Kategorien von sog. Tokens: Zahlungs-, Nutzungs- und Anlage-Token.

Coins versus Token

Wir neigen dazu die Begriffe «Coin» und «Token» als Synonyme zu verwenden, es gibt jedoch mannigfaltige Unterschiede: Die Hauptunterschiede liegen in der zugrundeliegenden Technologie und in der Funktionalität. Coins haben eine eigene Blockchain (z.B. Bitcoin, Ethereum), während Tokens auf bestehenden Blockchains basieren. Coins dienen primär als digitale Währungen, Tokens haben verschiedene Verwendungszwecke, wie zum Beispiel die Sicherstellung eines Zugangs zu Dienstleistungen oder Stimmrechten in dezentralen Organisationen.

Einblick in die Besteuerung bei natürlichen Personen

Vermögenssteuer
Der Zahlungs-Token ist ein beweglicher und bewertbarer Vermögenswert, der steuerrechtlich
der kantonal geregelten Vermögenssteuer unterliegt. Sie sind zum Verkehrswert zu deklarieren. Die ESTV ermittelt für die gängigsten Kryptowährungen einen «offiziellen» Kurswert, der in der Kursliste publiziert wird. Hat die ESTV keinen «offiziellen» Kurswert festgelegt, ist die Kryptowährung zum Jahresendkurs gemäss der Handelsplattform zu deklarieren. Ist kein aktueller Bewertungskurs ermittelbar, ist der Zahlungs-Token zum ursprünglichen Kaufpreis in Franken zu deklarieren.

Einkommenssteuer
Halten von Zahlungs-Token im Privatvermögen
Das blosse Halten von Zahlungs-Token generiert keine Einkünfte und Erträge, die der Einkommenssteuer unterliegen, ausser beim so genannten Staking.

Lohn in Form von Zahlungs-Token
Wird der Lohn oder Gehaltsnebenleistungen einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers in Form von Zahlungs-Tokens ausgerichtet, so handelt es sich um steuerbares Erwerbseinkommen, welches am Ende der Steuerperiode zu deklarieren ist und, darüber hinaus, sozialversicherungsabgabepflichtig ist.

Handel mit Zahlungs-Token
Die steuerrechtliche Abgrenzung zwischen einer «schlichten privaten Vermögensverwaltung»
und dem gewerbsmässigen Handel von Kryptowährungen ist entscheidend. Kann eine
«Gewerbsmässigkeit» (siehe nächster Abschnitt) ausgeschlossen werden, handelt es sich bei
einem allfälligen Gewinn aus dem Verkauf von Zahlungs-Token um einen steuerfreien Kapitalgewinn. Allfällige Verluste aus einem Verkauf sind diesfalls steuerlich nicht absetzbar.

Achtung bei aktiver Handelstätigkeit
Handelt es sich bei Transaktionen mit Token um gewerbsmässigen Handel, so sind die Gewinne im Grundsatz steuerbar und die Verluste, die verbucht worden sind, steuerlich abzugsfähig. Um eine Gewerbsmässigkeit festzustellen, werden die Kriterien des ESTV-Kreisschreiben Nr. 36 vom 27. Juli 2012 den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel sinngemäss herangezogen. Eine Gewerbsmässigkeit ist ausgeschlossen, wenn die nachfolgenden Kriterien kumulativ allesamt erfüllt sind:

• Haltedauer über 6 Monate
• Transaktionsvolumen unter dem 5-fachen Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode
• Kapitalgewinne betragen weniger als 50% des Reineinkommens
• Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder Vermögenserträge sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen
• Kauf und Verkauf von Derivaten beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen

Seit dem Erlass des ESTV-Kreisschreiben Nr. 36 sind mehr als zehn Jahre vergangen. In dieser
Zeit hat sich der Finanz- und Kryptomarkt erheblich verändert. Diese Entwicklungen führen
zu Unsicherheiten und bieten einen gewissen Gestaltungsspielraum in den Kantonen.

Zahlungs-Token im Geschäftsvermögen
Gemäss Handbuch der Wirtschaftsprüfung (HWP) besteht ein Wahlrecht zur Bewertung von Kryptowährungen. Die Bewertung kann zu Anschaffungskosten respektive Niederstwerten erfolgen oder zu Börsenkursen bzw. zu beobachtbaren Marktpreisen. Dieses Wahlrecht hat zur Folge, dass noch nicht realisierte Kursgewinne bei der Bilanzierung zu Anschaffungskosten respektive Niederstwerten nicht steuerbar sind. Resultiert ein Gewinn oder ein Verlust bei Veräusserung der im Geschäftsvermögen gehaltenen Zahlungs- Token, so ist dieser steuerbar respektive abzugsfähig.

Mining bei natürlichen Personen
Beim Mining (Schürfen) von Zahlungs-Token werden im weitesten Sinne Zahlungsmittel
geschöpft. Der Aufwand für das Schürfen wird in der Regel mit Zahlungs-Token vergütet, wobei diese Vergütung in der Regel als Einkommen aus (selbständiger) Erwerbstätigkeit steuerpflichtig ist. Heutzutage erfordert Mining jedoch einen enormen Rechenaufwand und den Einsatz grosser Rechnerfarmen. Das private Betreiben eines Computers zum Schürfen von Coins führt in der Regel nicht zu einem Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben und somit zu keinem Gewinn. Diese Tätigkeit wird daher steuerrechtlich tendenziell als Liebhaberei oder Hobby betrachtet.

Staking bei natürlichen Personen
Beim Staking können Inhaber von Kryptowährungen ihre Coins in einer Blockchain-Wallet hinterlegen, um Transaktionen zu validieren und dafür Belohnungen in Form von zusätzlichen Coins zu erhalten. Beim Staking treten sowohl Delegator sowie auch Validator auf.

Besteuerung des Delegators als natürliche Person
Ein Delegator delegiert seine Kryptowährungen einem Validator, damit dieser in seinem Namen Transaktionen validiert und das Netzwerk sichert, wobei der Delegator im Gegenzug einen Anteil der Staking-Entschädigung erhält. In der Regel wird bei einem Delegator von einer privaten Vermögensverwaltung ausgegangen. Die Entschädigung, die er erhält, ist steuerbar als Ertrag aus beweglichem Vermögen.

Besteuerung des Validators als natürliche Person
Bei der Besteuerung des Validators ist zu unterscheiden, mit welchem Kapital- und Arbeitseinsatz diese Tätigkeit erbracht wird. Ein privater Investor wird die Funktion als Validator mehrheitlich in der Form eines Hobbies betreiben. Wir das Staking im grösseren Ausmass betrieben, ist zu prüfen, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Auch hier wird zur Abgrenzung das ESTV-Kreisschreiben Nr. 36 vom 27. Juli 2012 betreffend den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel sinngemäss herangezogen.

Fazit

Für die Besteuerung von Kryptowährungen ist massgebend, um welche Art von Token es
sich handelt und ob diese im Privat- oder Geschäftsvermögen gehalten werden. Beim Handel mit Kryptowährungen wie auch beim Staking und Mining sind die Kriterien gemäss Kreisschreiben Nr. 36 der ESTV zu beachten.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Besteuerung von Kryptowährungen beratend zur Seite.