Gemäss Art. 32 Abs. 2 DBG können die Unterhaltskosten bei Liegenschaften im Privatvermögen und die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften bei der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden. Seit der Inkraftsetzung dieser gesetzlichen Bestimmung am 1. Januar 2010 (zur Einschränkung der so genannten «Dumont-Praxis») sollen alle Kosten, die dazu dienen, einen früheren Zustand einer Liegenschaft wieder herzustellen, als Unterhaltskosten abgezogen werden können. Auch nach dieser Gesetzesänderung wurde Eigentümern von Liegenschaften der Abzug von Unterhaltskosten bei umfassenden Renovationen aber häufig unter dem Hinweis auf die Praxis zum «wirtschaftlichen Neubau» verwehrt. In verschiedenen Ausprägungen folgten die kantonalen Praxen der Logik, dass eine Totalsanierung gleich wie ein Abbruch einer Liegenschaft mit einem anschliessenden Neubau, eben als «wirtschaftlicher Neubau», zu beurteilen sei. Die Anwendung dieser Praxis hatte zur Folge, dass alle Kosten als wertvermehrende Investitionen qualifiziert wurden und damit nicht von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden konnten (gegebenenfalls aber als Anlagekosten für Zwecke der Grundstückgewinnsteuer geltend gemacht werden können).
Obwohl die Praxis des «wirtschaftlichen Neubaus» in einigen Facetten auffällig stark der
überholten «Dumont-Praxis» gleichkam, wurde sie vom Bundesgericht in Entscheiden bis Mitte 2022 gestützt. In der Lehre erntete diese Haltung des Bundesgerichts häufig Kritik.