Nach der Mustervorlage Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit Organisationen vom 13. Dezember 2021 der Schweizerischen Steuerkonferenz (nachfolgend «Mustervorlage SSK») sowie nach der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises haben die Steuerbehörden ein Spesenreglement, das vom Sitzkanton genehmigt worden ist, grundsätzlich gegenseitig anzuerkennen. Entsprechend müssen Spesenreglemente nur am Sitzkanton einer Gesellschaft eingereicht und genehmigt werden.
In der Praxis kam es jedoch in der Vergangenheit immer wieder zu Fällen, in denen ein durch den Sitzkanton genehmigtes Spesenreglement von einer Steuerverwaltung eines anderen Kantons nicht anerkannt wurde. So hatte die Steuerrekurskommission Basel-Stadt mit Entscheid vom 17. November 2016 zu beurteilen, ob die ausgerichteten Pauschalspesen gesamthaft als Auslagenersatz anzuerkennen oder teilweise als steuerbares Einkommen aufzurechnen sind. Dabei begründete die Steuerverwaltung die Aufrechnungen mit der Nichtanerkennung des genehmigten (ausserkantonalen) Spesenreglements bzw. damit, dass das Spesenreglement Entschädigungen für diverse Aufwendungen vorsehe, welche nicht unter den Spesenbegriff fallen. Schlussendlich gab die Steuerrekurskommission der Rekurrentin Recht, da ihr Vertrauen in die Genehmigung des Spesenreglements durch den Kanton Basel-Landschaft – in Anlehnung an die Wegleitung zum Lohnausweis als auch an das damals geltende Kreisschreiben Nr. 25 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 18. Januar 2008 (nachfolgend «KS 25 SSK») – zu schützen sei. Denn sowohl die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises als auch das damals gültige KS 25 SSK halten klar fest, dass die Genehmigung eines Spesenreglements durch den Sitzkanton von den Steuerverwaltungen der anderen Kantone anerkannt wird.
Zu einem gegenteiligen Schluss gelangte das Steuergericht des Kantons Solothurn in seinem Urteil vom 28. September 2015. Dabei hielt es fest, dass es grundsätzlich Spesenreglemente, die von einer anderen Steuerbehörde genehmigt wurden, anerkenne. Jedoch erachtete es im Rahmen der kantonalen Praxis als zulässig, unter gewissen Umständen eine Überprüfung ausserkantonal genehmigter Spesenreglemente vorzunehmen. Dies nämlich dann, wenn das ausserkantonal genehmigte Spesenreglement die damals zulässigen Ansätze für Pauschalspesen übersteigt.
Eine Berufung auf den Vertrauensschutz sei nicht möglich. Dass die Steuerbehörden genehmigte Spesenreglemente dem Grundsatze nach anerkennen, diene der administrativen Entlastung und Vereinfachung, dies stelle jedoch keine rechtsverbindliche Auskunft dar. Dass es dabei Einzelfälle gibt, welche eine Korrektur des Grundsatzes erfordern, läge in der Natur der Sache selbst. Hätten die Rekurrenten im vorliegenden Fall höhere als die den (damals gültigen) Ansätzen der SSK entsprechenden Pauschalspesen geltend machen wollen, so wären diese im Rahmen des Verfahrens nachzuweisen gewesen. Ein solcher Nachweis konnten die Rekurrenten jedoch nicht mehr erbringen, weswegen die steuerliche Aufrechnung hinzunehmen war.