Im vorliegenden Entscheid hat das Bundesgericht eine verdeckte Kapitaleinlage beurteilt, welche aus der Ablösung einer Verbindlichkeit der B. AG durch A. stammt. Steuerrechtlich werden zahlreiche Sachverhalte als verdeckte Kapitaleinlage beurteilt. Im Grundsatz entstehen verdeckte Kapitaleinlagen immer dann, wenn Beteiligte Vermögenswerte unterpreislich (d.h. unter dem Verkehrs- resp. Marktwert) in eine selbst beherrschte Gesellschaft einbringen. Für die Praxis stellt sich somit die Frage, wie es sich mit weiteren verdeckten Kapitaleinlagen (z.B. der unterpreislichen Einbringung von Beteiligungen) verhält.
Praktisch bedeutsam dürften auch häufig anzutreffende Lösungsmöglichkeiten des Transponierungstatbestandes nach Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG sein. Namentlich Fälle, in denen –um Einkommenssteuerfolgen zu vermeiden – Beteiligungen zum Nominalwert (zuzüglich anteiliger Kapitaleinlagereserven, sog. «Nennwert-Lösung») in eine selbst beherrschte juristische Person eingebracht werden, führen regelmässig zu verdeckten Kapitaleinlagen. Die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung öffnet nun die Frage, ob diese verdeckten Kapitaleinlagen zu einem späteren Zeitpunkt von der Gesellschaft ohne Einkommenssteuerfolgen an den Einbringer zurückübertragen werden können (bis zur Höhe des Verkehrswertes im Zeitpunkt der Einbringung). Wie dies für Zwecke der Steuerdeklaration auf Ebene der natürlichen Personen sowie auf Ebene der Gesellschaft, in welche die Beteiligungsrechte eingebracht wurden, zu berücksichtigen ist, ist allerdings noch ungeklärt.